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sil

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Sonntag, 9. August 2009, 08:25

Unbezahlte Tierarztrechnung kann zu Lasten des Tieres gehen

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Unbezahlte Tierarztrechnung kann zu Lasten des Tieres gehen



Bringt man sein Auto in die Werkstatt und kann die Rechnung nicht begleichen, so ist jedem klar, dass die Werkstatt das Auto erst nach Zahlung herausgeben darf und von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht. Gilt also in Bezug auf eine nicht bezahlte Tierarztrechnung das Gleiche? Grundsätzlich gilt, wer einen Vertrag abschließt und schon zu diesem Zeitpunkt weiß oder leichtfertig in Kauf nimmt die Rechnung nicht bezahlen zu können, wird nicht nur vertragsbrüchig sondern macht sich zudem auch nach dem Strafgesetzbuch (StGB) wegen Betruges strafbar.

Mit der Frage nach einem Zurückbehaltungsrecht eines Tierarztes hatte sich das Amtsgericht Duisburg (Az. 77 C 1709/08) im Juli 2008 zu beschäftigen, da ein Tierarzt den behandelten vierjährigen Labradorrüden erst nach Zahlung der Tierarztkosten an den Halter zurückgeben wollte. Der Halter wandte sich in einem Eilverfahren an das Gericht und bekam Recht. Das Gericht entschied, dass dem Tierarzt kein Zurückbehaltungsrecht zustehe, da sich aus § 1 des Tierschutzgesetzes ergibt, dass Tiere als Mitgeschöpfe und nicht wie leblose Sachen zu behandeln sind. Es sei anerkannt, dass Hunde auf ihre Halter fixiert seien und es nicht vorhersehbar sei ob der Hund durch die Trennung des Halters seelische Schäden davontrage. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Honoraranspruches aus einem Tierbehandlungsvertrag bestehe daher nicht.

So positiv dieses Urteil für die Hundehalter auch sein mag, so sollte man nicht leichtfertig auf dieses Urteil vertrauen und beim nächsten Tierarztbesuch die Rechnung nicht bezahlen, da es auch gegenteilige Urteile gibt, die sehr wohl ein Zurückbehaltungsrecht des Tierarztes annehmen. So gab z.B. das Landgericht Mainz im Jahre 2002 (Az. 6 S 4/02). Der Tierklinik Recht und der klagende Züchter konnte seinen Zuchtrüden erst nach vollständiger Begleichung der Kosten abholen. Da in diesem konkreten Fall keine Notsituation für den Hund vorlag, entschied das Gericht gegen den Züchter, da er zunächst über die Kosten aufgeklärt worden war und danach unterschrieben hatte, dass das fällige tierärztliche Honorar beim Abholen entrichtet werden müsse.

Sollte man in die Lage kommen, die Rechnung nicht begleichen können, empfiehlt sich vor der Behandlung ein Gespräch mit dem Tierarzt zum Beispiel bezüglich einer Ratenzahlung. So vermeidet man nicht nur unnötigen Streit und Gerichtskosten, sondern auch ein mögliches Strafverfahren, ganz zu schweigen von der Situation des Tieres, das im schlimmsten Fall bis zur Entscheidung des Gerichts in der Praxis warten muss.



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silvia und pointernase von denia-dogs-team

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